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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-206/24 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 236 Abs. 2, VO (EWG) Nr. 430/79 Art. 2 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Erstattung, Erlass, Zollkodex, Zollschuld, Eingangsabgaben, Ausfuhrabgaben, Frist
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 430/79 des Rates vom 2.7.1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben und der diesen übernehmende Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass die Erstattung von Amts wegen der von einer Zollbehörde erhobenen Zölle auf eine Frist von drei Jahren nach der buchmäßigen Erfassung dieser Abgaben durch die für die Erhebung zuständige Behörde beschränkt ist, oder dahin, dass die Zollverwaltung innerhalb von drei Jahren nach dem Eintreten der Zollschuld in der Lage sein muss, festzustellen, dass die Abgaben nicht geschuldet waren? - 2. Sind Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 430/79 des Rates vom 2.7.1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben und der diesen übernehmende Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass die Erstattung von Amts wegen der von einer Zollbehörde erhobenen Zölle voraussetzt, dass diese Behörde von der Identität der betroffenen Beteiligten sowie von den an jeden Einzelnen von ihnen zu erstattenden Beträgen Kenntnis hat, ohne dass sie dabei verpflichtet wäre, umfassende Nachforschungen oder Nachforschungen in unverhältnismäßigem Ausmaß anzustellen?
Vorinstanz: Cour de cassation (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/3742
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.08.2025
Erledigungs-Az: Rs C-206/24
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 11 29