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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 11/24 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 6 Satz 5, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 |
Schlagwörter | Termingeschäft, Verlustverrechnung, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz |
Rechtsfrage: | Ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. 2020 I S. 3096) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden dürfen und die Verlustverrechnung auf jährlich 20.000 EUR begrenzt ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 29.04.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1091/23 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 10 58 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.03.2025 |
Erledigungs-Az: | VIII R 11/24 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 05 10 |