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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 31/23 (BFH)
§§: FGO § 52 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, FGO § 52 d Satz 1, FGO § 52 d Satz 2, FGO § 52 d Satz 3, FGO § 52 d Satz 4
Schlagwörter Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, Nutzungspflicht
Rechtsfrage: Kommt es für die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beST) ab dem 1.1.2023 (§ 52 d Satz 1 und 2 FGO) nicht darauf an, ob der Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer zur Anmeldung beim beSt im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vorgelegen hat oder nicht? Ist allein entscheidend, dass die digitale Infrastruktur des beSt vollumfänglich und funktionstüchtig zur Verfügung stand? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 25.04.2023
Vorinstanz/AZ: 3 K 22/23
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 10 63
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: I R 31/23