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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 18/24 (BFH) |
§§: | EStG § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a, EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b, DepotG § 4 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kapitalertragsteuer, Nachforderung, Dividende, Steuerabzug |
Rechtsfrage: | Ob und unter welchen Voraussetzungen kann ein inländisches Kreditinstitut auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a EStG sein, wenn es eigene Wertpapiere in einem Depot bei einem anderen inländischen Kreditinstitut hinterlegt und von diesem anderen Kreditinstitut die Dividendenerträge vereinnahmt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 19.06.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1508/22 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 12 30 |