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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 29/23 (BFH)
§§: AO § 152 Abs. 3 Nr. 3, AO § 152 Abs. 6, AO § 152 Abs. 2 Nr. 1, AO § 152 Abs. 7, AO § 152 Abs. 1, AO § 181 Abs. 2, AO § 5
Schlagwörter Personengesellschaft, Steuererklärung, Gesonderte Feststellung, Verspätungszuschlag, Steuererstattung, Folgebescheid, Ermessen
Rechtsfrage: Ist bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO mit der Maßgabe anzuwenden, dass bezüglich der festgesetzten Steuer, der Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge auf die dem Feststellungsbescheid folgenden Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschafter abzustellen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 15.11.2023
Vorinstanz/AZ: 12 K 1945/23
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 00 49