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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 17/24 (BFH) |
§§: | AO § 171 Abs. 5 Satz 7, AO § 171 Abs. 7, AO § 169 Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Ablaufhemmung, Festsetzungsfrist, Steuerhinterziehung, Gesamtrechtsnachfolge |
Rechtsfrage: | Kommt eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO auch zur Anwendung, wenn steuerliche Ermittlungshandlungen der Behörden des Zollfahndungsdienstes oder der Steuerfahndung im Sinne dieser Vorschrift erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist, aber noch innerhalb der nach § 171 Abs. 7 AO gehemmten Festsetzungsfrist erfolgen (hier: im Fall einer Steuerhinterziehung mit Gesamtrechtsnachfolge)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 24.05.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2297/20 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 11 81 |