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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 11/24 (BFH) |
§§: | TabStG § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, GG Art. 3 Abs. 1, RL 2008/118/EG Art. 1 Abs. 2 |
Schlagwörter | Tabaksteuer, Tabak, Unionsrecht, Grundgesetz |
Rechtsfrage: | Tabaksteuer - Zusatzsteuer ab 1.1.2022 auf erhitzten Tabak gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 TabStG i.d.F. des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes vom 10.8.2021 - Vereinbarkeit mit Unionsrecht und Verfassungsrecht: Handelt es sich bei der Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak um eine "andere indirekte Steuer" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG, bei der ein "besonderer Zweck" angenommen werden kann? Ist die Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 15.05.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2661/21 VTa |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 11 83 |