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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-375/24 (EuGH) |
§§: | UStG § 12 Abs. 2, KN Pos. 4902, KN Pos. 4904 |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuersatz, ermäßigter Steuersatz, Einreihung, Zolltarif, Sudoku |
Rechtsfrage: | 1. Setzt die Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zwingend voraus, dass ein Druckerzeugnis vorwiegend aus Buchstabenfolgen besteht, so dass sogenannte Zahlen-Sudokus nicht unter diese Position subsumiert werden können? - 2. Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist: Gebieten es die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität, den ermäßigten Steuersatz auch auf die Lieferung von Rätselheften mit Zahlen-Sudokus anzuwenden, die zwar nicht in Position 4902 KN einzuordnen sind, die aber aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers dem identischen Zweck dienen oder diesen befriedigen, wie Buchstaben-Sudokus und Kreuzworträtsel, die eindeutig unter Position 4902 KN fallen, sowie Symbol-Sudokus und Noten-Sudokus, die eindeutig in Position 4904 KN einzuordnen sind und damit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen? |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 18.04.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5138/22 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU C/2024/5211 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 01.08.2025 |
Erledigungs-Az: | Rs C-375/24 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 11 30 |