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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-375/24 (EuGH)
§§: UStG § 12 Abs. 2, KN Pos. 4902, KN Pos. 4904
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuersatz, ermäßigter Steuersatz, Einreihung, Zolltarif, Sudoku
Rechtsfrage: 1. Setzt die Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zwingend voraus, dass ein Druckerzeugnis vorwiegend aus Buchstabenfolgen besteht, so dass sogenannte Zahlen-Sudokus nicht unter diese Position subsumiert werden können? - 2. Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist: Gebieten es die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität, den ermäßigten Steuersatz auch auf die Lieferung von Rätselheften mit Zahlen-Sudokus anzuwenden, die zwar nicht in Position 4902 KN einzuordnen sind, die aber aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers dem identischen Zweck dienen oder diesen befriedigen, wie Buchstaben-Sudokus und Kreuzworträtsel, die eindeutig unter Position 4902 KN fallen, sowie Symbol-Sudokus und Noten-Sudokus, die eindeutig in Position 4904 KN einzuordnen sind und damit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen?
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 18.04.2024
Vorinstanz/AZ: 5 K 5138/22
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/5211
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.08.2025
Erledigungs-Az: Rs C-375/24
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 11 30