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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 19/23 (BFH)
§§: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, WoEigG § 10 Abs. 7, WoEigG § 21 Abs. 5 Nr. 4
Schlagwörter Eigentumswohnung, Anschaffungskosten, Aktivierung, Zurechnung, Verwaltungsvermögen, Rückstellung, Instandhaltung, Wirtschaftsgut
Rechtsfrage: Ändert § 10 Abs. 7 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes 2007, wonach das Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gehört, etwas an dem Grundsatz, dass ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der WEG gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren muss? Steht die Rechtsprechung des II. Senats des BFH, nach der der auf die anteilige Instandhaltungsrückstellung entfallende Kaufpreis die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung nicht mindert, der Aktivierung entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 21.06.2023
Vorinstanz/AZ: 2 K 158/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 19 05