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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 23/23 (BFH)
§§: AO § 57 Abs. 1 Satz 1, AO § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 57 Abs. 3, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, AO § 65 Nr. 3
Schlagwörter Gemeinnützigkeit, Software, Forschung, Unmittelbarkeit, Satzung
Rechtsfrage: 1. Verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke (Wissenschaft und Forschung) unmittelbar i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn sie Software für die speziellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder (juristische Personen des öffentlichen Rechts), die selbst durch hoheitliche Tätigkeit gemeinnützige Zwecke (Wissenschaft und Forschung) verwirklichen, entwickelt, und sie diese Software ihren Mitgliedern entgeltlich zur Verfügung stellt? - 2. Verlangt § 57 Abs. 3 Satz 1 AO i.d.F. des JStG 2020 eine satzungsmäßige Identifizierbarkeit der Körperschaft, mit der zusammengewirkt wird? - 3. Kann ein planmäßiges Zusammenwirken i.S. des § 57 Abs. 3 AO i.d.F. des JStG 2020 auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgen? - 4. Ist die "Wettbewerbsklausel" des § 65 Nr. 3 AO erfüllt und liegt ein Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO vor, wenn die Körperschaft mit ihren Leistungen als "quasi-hoheitliche" Selbstversorgungseinrichtung anzusehen wäre? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 21.09.2023
Vorinstanz/AZ: 6 K 335/21