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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 33/21 (BFH) | 
| §§: | AO § 240, AO § 233 a, AO § 93 b, AO § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4, AO § 93 Abs. 8, DSGVO Art. 77, DSGVO Art. 78 | 
| Schlagwörter | Säumniszuschlag, Verfassungswidrigkeit, Pfändung, Zwangsvollstreckung, Auskunft, Datenschutz | 
| Rechtsfrage: | Gelten die Regelungen des § 93 Abs. 8 AO auch für Auskunftsersuchen der Finanzbehörde für zu vollstreckende Säumniszuschläge und Zinsen, die bzgl. ihrer Verfassungsmäßigkeit in Frage stehen, sodass ein Kontenabruf gem. § 93 b AO mangels vorherigen Ersuchens einer Vermögensauskunft unzulässig ist? Begründen Art. 77 und 78 DSGVO auch eine inhaltliche gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Aufsichtsbehörde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 27.10.2021 | 
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 1415/21 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 00 83 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 12.12.2023 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 33/21 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: II R 37/21 - Revision begründet - Zurückverweisung an das FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 04 00 | 
