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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 19/17 (BFH) |
§§: | KN Unterpos. 6815 1010, KN Unterpos. 8803 3000 |
Schlagwörter | Einreihung, Tarifierung, Zolltarif |
Rechtsfrage: | Nacherhebung von Zoll wegen Änderung der Einreihung (Frisch- bzw. Brauchwassertank für ein spezielles Starrflügelflugzeug, bestehend aus Kohlenstofffasern, Metall und Gummi, mit zölligen Fittingen als Anschlüsse): Sind zur Auslegung des Begriffs "Erkennbarkeit der Waren" i.S. der Anm. 3 zum Abschn. XVII KN -und damit zur Ausfüllung des maßgeblichen Prüfungsmaßstabs der durchschnittlichen Sachkunde- auch die an der Ware angebrachten Hinweisetiketten und die Herstellerspezifikation bzw. der Hinweis auf die "herstellende Abteilung" zu berücksichtigen? - Gilt das Tatbestandsmerkmal "Teil" in der KN auch für Zubehör? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 19.02.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 58/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 26 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.10.2018 |
Erledigungs-Az: | VII R 19/17 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 19 23 |