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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-405/24 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 143 Abs. 1 Buchst. b, RL 2006/79/EG Art. 1, VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 25
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Stehen Art. 143 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Art. 1 der Richtlinie 2006/79 des Rates vom 5.10.2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern im Kontext des dritten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2006/79 und des Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16.11.2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen einer Regelung wie Art. 52 Abs. 1 der Ustawa o podatku od towarów i uslug (Gesetz über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen) vom 11.3.2004 entgegen, wonach die Einfuhr von Gegenständen, die in einer Sendung enthalten sind, die vom Gebiet eines Drittlandes aus von einer natürlichen Person versandt wird und für eine natürliche Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem Land bestimmt ist, in das die Einfuhr erfolgt, nicht von der Mehrwertsteuer befreit ist?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/5302
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.05.2025
Erledigungs-Az: Rs C-405/24
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 08 29