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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-278/24 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 193, RL 2006/112/EG Art. 205, RL 2006/112/EG Art. 273, AEUV Art. 325, Grundrechtecharta Art. 17, Grundrechtecharta Art. 20, Grundrechtecharta Art. 21, Grundrechtecharta Art. 41, Grundrechtecharta Art. 47, EUV Art. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Grundrechte, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Rechtssicherheit, Gesamtschuldner, Haftung, Mehrwertsteuerverbindlichkeiten, Geschäftsführungsmitglied, Insolvenz, Gleichheit
Rechtsfrage: 1. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie), u.a. ihr Art. 193, ihr Art. 205 und ihr Art. 273 in Verbindung mit Art. 325 AEUV, und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die eine gesamtschuldnerische Haftung eines Mitglieds der Geschäftsführung einer juristischen Person für die Mehrwertsteuerverbindlichkeiten der betreffenden juristischen Person ohne vorherige Prüfung vorsehen, ob dieses Geschäftsführungsmitglied bösgläubig gehandelt hat oder ihm bei seinen Handlungen ein verschuldeter Fehler bzw. Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann? - 2. Sind die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie, u.a. ihr Art. 193, ihr Art. 205 und ihr Art. 273 in Verbindung mit Art. 325 AEUV, der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der aus Art. 41 der Charta in Verbindung mit Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union (Rechtsstaatlichkeit, Wahrung der Menschenrechte) hergeleitete Grundsatz des Rechts auf eine gute Verwaltung sowie Art. 47 der Charta (wirksamer Rechtsbehelf, Recht auf ein Gericht) dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Praxis entgegenstehen, die für eine Befreiung von der gesamtschuldnerischen Haftung für die Mehrwertsteuerverbindlichkeiten einer juristischen Person, die nur einen Gläubiger hat, von einem Geschäftsführungsmitglied verlangt, einen Insolvenzantrag zu stellen, der nach den Vorschriften und der Praxis des innerstaatlichen Insolvenzrechts gegenstandslos ist, und die damit den Wesensgehalt des Eigentumsrechts (Art. 17 der Charta) verletzt? - 3. Sind Art. 193, Art. 205 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 325 AEUV sowie der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 20 der Charta und Art. 21 der Charta) dahin auszulegen, dass sie (den in Nr. 1 angeführten) innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die eine Ungleichbehandlung der Mitglieder der Geschäftsführung von juristischen Personen von der Art zulassen, dass ein Mitglied der Geschäftsführung einer juristischen Person, die mehr als einen Gläubiger hat, sich von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch die Stellung eines Insolvenzantrags befreien kann, wohingegen ein Mitglied der Geschäftsführung einer juristischen Person mit nur einem Gläubiger einen solchen Antrag nicht wirksam stellen kann, was es der Möglichkeit beraubt, sich von der gesamtschuldnerischen Haftung für Mehrwertsteuerverbindlichkeiten der juristischen Person zu befreien, und ihm das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 der Charta) nimmt?
Vorinstanz: Wojewódzki Sad Administracyjny we Wroclawiu (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/4447
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.04.2025
Erledigungs-Az: Rs C-278/24
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 06 82