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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 38/21 (BFH)
§§: AO § 164, AStG § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, AStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4, AStG § 21 Abs. 23
Schlagwörter Bekanntgabewille, passive Entstrickung, Stundungsregel, Europarecht, Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung
Rechtsfrage: Aufgabe des Bekanntgabewillens und passiver Entstrickungsgewinn nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG auf Grund des Abschlusses eines Doppelbesteuerungsabkommens: 1. Wird der für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderliche Bekanntgabewille bereits durch die aktenmäßig festgehaltene Weisung eines Sachgebietsleiters aufgegeben und muss die Aufgabe des Bekanntgabewillens zusätzlich dem Steuerpflichtigen zeitnah und inhaltlich deutlich mitgeteilt werden? - 2. Ist der Abschluss eines (geänderten) Doppelbesteuerungsabkommens (hier: DBA-Spanien 2011) und die hierdurch bedingte "passive Entstrickung" vom Auffangtatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG i.d.F. des SEStEG vom 7.12.2006 (BGBl 2006 I S. 2782, BStBl 2007 I S. 4) erfasst und ist diese Regelung vor der Einführung der Stundungsregel (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG) europarechtswidrig? - 3. Stellt die durch § 21 Abs. 23 AStG i.d.F. des Zollkodex-Anpassungsgesetzes vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I S. 2417, BStBl I 2015, 58) rückwirkend eingeführte Stundungsregel (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG) eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 17.06.2021
Vorinstanz/AZ: 15 K 888/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 14 82
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: I R 32/21