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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 22/22 (BFH)
§§: KStG § 27 Abs. 1 Satz 1, KStG § 28 Abs. 2, AktG § 23, AktG § 36 a, AktG § 54, AktG § 222
Schlagwörter Einlagekonto, Wirtschaftliche Neugründung, Stammeinlage, Kapitalrücklage
Rechtsfrage: Ist die erneute Leistung der Stammeinlage im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung im Rahmen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos als nicht bestandserhöhende Leistung in das Nennkapital zu qualifizieren oder handelt es sich um eine nicht (zusätzlich) in das Nennkapital erbrachte Leistung, die den festzustellenden Bestand im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG erhöht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 28.09.2022
Vorinstanz/AZ: 9 K 1869/20 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 00 14
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: I R 52/22