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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-228/24 (EuGH)
§§: RL 2011/96/EU
Schlagwörter EG, EU, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Dividende, Missbrauchsbekämpfung, Steuerbefreiung, Gewinn, Körperschaftsteuer
Rechtsfrage: 1. Ist unter Umständen wie den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden mit den Zielen der Missbrauchsbekämpfungsvorschrift der Richtlinie 2011/96/EU eine nationale Praxis vereinbar, wonach eine Steuerbefreiung für Dividenden einer Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat in Bezug auf die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft erhaltenen Dividenden deshalb nicht gewährt wird, weil eine solche Tochtergesellschaft als Gestaltung eingestuft wird, wenn sie keine Zwischengesellschaft darstellt und die in Form von Dividenden ausgeschütteten Gewinne aus unter dem Namen der Tochtergesellschaft ausgeübten Tätigkeiten erwirtschaftet wurden, so dass sich eine Situation ergeben würde, in der überhaupt keine Gewinne vorlägen bzw. keine Dividenden ausgezahlt würden, würde man sich die Tochtergesellschaft wegdenken? - 2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Ist eine nationale Praxis, wonach für die Zwecke der Einstufung einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft als derartige Gestaltung auf die Umstände zum Zeitpunkt der Ausschüttung der Dividenden abgestellt wird, mit den Zielen der Missbrauchsbekämpfungsvorschrift der Richtlinie 2011/96/EU vereinbar, wenn die Gründung der Tochtergesellschaft durch wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist? - 3. Kann die Missbrauchsbekämpfungsvorschrift der Richtlinie 2011/96/EU dahin ausgelegt werden, dass, wenn eine Muttergesellschaft von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft, die als Gestaltung eingestuft wird, Dividenden erhalten hat, allein diese Einstufung ausreicht, um festzustellen, dass die Muttergesellschaft durch die Anwendung der Steuerbefreiung für Dividenden einen steuerlichen Vorteil erlangt hat, der dem Ziel oder Zweck [der Richtlinie 2011/96/EU] zuwiderläuft? Kommt ferner den Umständen betreffend die Tatsache, dass die von einer als Gestaltung eingestuften Tochtergesellschaft erwirtschafteten Gewinne im Ansässigkeitsmitgliedstaat gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften in diesem Mitgliedstaat der Körperschaftsteuer unterlagen, Bedeutung zu, um die Feststellung anzufechten, dass ein steuerlicher Vorteil erlangt worden sei oder eine Gestaltung vorgelegen habe?
Vorinstanz: Mokestiniu gincu komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybës (Litauen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/4077
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.04.2025
Erledigungs-Az: Rs C-228/24
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 05 04