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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 18/24 (BFH) |
| §§: | KStG § 14 Abs. 5, KStG § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, KStG § 8 Abs. 9 |
| Schlagwörter | Organschaft, Sparten, Besteuerungsgrundlage, Gesonderte Feststellung |
| Rechtsfrage: | Ist dann, wenn Organträger eine Körperschaft ist, die eine Spartenrechnung durchzuführen hat, bei der Feststellung des Gewinns der Organgesellschaft und der "damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen" nach § 14 Abs. 5 KStG auch die Zuordnung des Gewinns zu einer bestimmten Sparte mit festzustellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 06.06.2024 |
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 780/22 F |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 13 63 |