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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-60/21 (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 45, EWR-Abkommen Art. 28 |
Schlagwörter | EG, EU, Unterhaltsleistungen, Arbeitnehmer, Freizügigkeit, Belgien |
Rechtsfrage: | Klage der Europäischen Kommission gegen Königreich Belgien: Anträge Die Kommission beantragt, - festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV und Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hat, dass es Rechtsvorschriften beibehalten hat, wonach Unterhaltsverpflichtete, die nicht in Belgien wohnen und dort weniger als 75 % ihrer Berufseinkünfte beziehen, Unterhaltsleistungen bzw. Kapitalien, die solche Unterhaltsleistungen ersetzen, sowie ergänzende Unterhaltsleistungen nicht von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen können, einen solchen Abzug aber auch nicht im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes vornehmen können, weil ihre steuerpflichtigen Einkünfte dort zu niedrig sind; - dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. |
Vorinstanz: | Kommission ./. Belgien |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2021 Nr. C 98 S. 18 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 10.03.2022 |
Erledigungs-Az: | Rs C-60/21 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 21 90 |