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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 33/21 (BFH)
§§: DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 1 Satz 1, DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 4, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 1, EStG § 34
Schlagwörter Abfindung, Arbeitsortprinzip, Tätigkeitsortsprinzip, Doppelbesteuerungsabkommen
Rechtsfrage: Besteuerungsrecht Deutschlands für eine Abfindung an einen Arbeitnehmer, der während des Arbeitsverhältnisses seine Tätigkeit in Deutschland, Frankreich und Drittländern ausübte und im Zeitpunkt der Abfindungszahlung in Frankreich ansässig ist: 1. Besteht für eine Abfindung bereits dann nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich ein Besteuerungsrecht, wenn lediglich ein kausaler Zusammenhang (Anlasszusammenhang) zwischen einem Arbeitsverhältnis und der Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber besteht, während nach der vergleichbaren Regelung des Art. 15 Abs. 1 OECD-MA für Abfindungen ein solcher Anlasszusammenhang nicht ausreicht? - 2. Bestimmt sich das Besteuerungsrecht für eine Abfindung nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich danach, wo der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses seine aktive Tätigkeit ausgeübt hat oder - im Falle einer Freistellung - nach einem fiktiven Tätigkeitsort? - 3. Unter welchen Voraussetzungen handelt es sich bei einer Abfindung um ein Ruhegehalt, das nach Art. 13 Abs. 8 DBA-Frankreich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 22.04.2021
Vorinstanz/AZ: 9 K 9024/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 13 70
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: I R 28/21