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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 21/20 (BFH) |
§§: | KStG § 14 Abs. 1 Satz 1, UmwStG § 12 Abs. 3, UmwStG § 24 |
Schlagwörter | Organschaft, Verschmelzung |
Rechtsfrage: | Kein Wegfall einer bestehenden Organschaft durch rückwirkende Verschmelzung auf einen nicht mit dem Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft identischen Verschmelzungsstichtag: 1. Umfasst die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkommenszurechnung i.S. des § 14 Abs. 5 KStG auch die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Organschaft? - 2. Fällt die finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr nicht deshalb weg, weil die bisherige Organträgerin rückwirkend auf einen unterjährigen Übertragungsstichtag und damit nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft auf ihre als neue Organträgerin auftretende Anteilseignerin verschmolzen wird, die erst im Verlauf desselben Kalenderjahrs die Anteile an der bisherigen Organträgerin erworben hat (entgegen Rz Org.02 Satz 2 UmwStAE, BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.05.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 412/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 14 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.07.2023 |
Erledigungs-Az: | I R 21/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 18 86 |