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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 1/24 (BFH)
§§: UmwStG § 24 Abs. 4, UmwStG § 20 Abs. 5, UmwStG § 20 Abs. 6, GewStG § 10 a, UmwG § 2
Schlagwörter Personengesellschaft, Verschmelzung, Gesamtrechtsnachfolge, Gewerbeverlust, Verlustvortrag, Rückbeziehung
Rechtsfrage: Existiert bei einer Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtnachfolge durch Verschmelzung zweier Personengesellschaften aufgrund der Rückwirkung nach § 24 Abs. 4 UmwStG zum Einbringungszeitpunkt steuerlich nur noch eine Gesellschaft mit der Folge, dass die bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags erzielten Gewinne der übernehmenden Gesellschaft mit den laufenden und den auf den 31.12. des Vorjahres festgestellten verrechenbaren Verlusten der übertragenden Gesellschaft zu verrechnen sind? - Durch Beschluss vom 28.1.2022 IV R 7/21 wurde das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer verfahrensabschließenden Entscheidung im Verfahren I R 48/20 angeordnet. Der Ruhensgrund ist durch das BFH-Urteil vom 12.4.2023 I R 48/20 (BFHE 280 S. 189, BStBl 2023 II S. 888) entfallen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen IV R 1/24 fortgeführt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 17.10.2019
Vorinstanz/AZ: 7 K 11255/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 19 24
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: IV R 7/21