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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 38/22 (BFH) |
§§: | GewStG § 7, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, GewStG § 9 Nr. 2, GewStG § 2 Abs. 2 |
Schlagwörter | Gewerbesteuermessbetrag, Immobilie, Grundstückshandel, Gesellschafter, Anteilsveräußerung, Eigentum, Gewerbeertrag, Kürzung |
Rechtsfrage: | Ist die Veräußerung von Anteilen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (KG) einer Anteilsveräußerung gleichzustellen, bei der dem Gesellschafter auch das zivilrechtliche Eigentum an einem Grundstück zusteht? Steht eine aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag während der Haltedauer der Beteiligung dem auch dann entgegen, wenn der Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung in der Vorlage einer verbindlichen Finanzierungsbestätigung der den Kaufpreis finanzierenden Bank bestand? Hat die KG zivilrechtlich ein Anwartschaftsrecht bzw. abgabenrechtlich wirtschaftliches Eigentum gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO erworben? Führt eine Gesamtbetrachtung gewerbesteuerrechtlich dazu, dass die auf Ebene der Personengesellschaft entstandenen Veräußerungsgewinne zwar nicht in deren Gewerbeertrag erfasst werden, aber beim Gesellschafter als laufende Einkünfte in dessen Gewerbeertrag aufzunehmen sind? Unterliegen sie der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 15.09.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 20/20 (6) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 01 51 |