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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 33/22 (BFH) |
§§: | GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, BGB § 535, BGB § 581, BGB § 631, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f, HGB § 247 Abs. 2 |
Schlagwörter | Gewerbesteuermessbetrag, Hinzurechnung, Werbung, Vertrag, Werkvertrag, Mietverhältnis, Überlassung, Anlagevermögen |
Rechtsfrage: | 1. Unterliegen Aufwendungen an Werbeträgeranbieter für die Durchführung von Werbekampagnen im Außenbereich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG? - 2. Stellt das maßgebliche Vertragsverhältnis einen Werkvertrag, ein Mietverhältnis oder eine Rechteüberlassung dar? - 3. Lässt sich eine Einordnung anhand der wirtschaftlichen Stellung und in der Folge anhand des Parteiwillens der Vertragsparteien bestimmen? - 4. Kann anhand der Hauptleistung und des Schwerpunkts des Vertrages eine Abgrenzung zwischen Miet-/Pachtverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits vorgenommen werden? Liegen abtrennbare Hauptleistungspflichten und in der Folge ein typengemischter Vertrag vor? - 5. Können Werbeflächen als fiktionales Anlagevermögen qualifiziert werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 11.05.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 365/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 18 19 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.10.2024 |
Erledigungs-Az: | III R 33/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 01 03 |