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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-137/24 P (EuGH) |
§§: | VO (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 260/68 Art. 3 Abs. 4 |
Schlagwörter | EG, EU, Kind, Beschäftigter, Steuerbefreiung, Kinderzulage, Beamter, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 20.12.2023 Rs T-369/22: Der Rechtsmittelführer beantragt, - das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20.12.2023 in der Rechtssache T-369/22 aufzuheben, - die Beschwerdeentscheidung der Europäischen Kommission vom 25.3.2022 aufzuheben, - die Europäische Kommission zu verpflichten, die Steuerbefreiung gem. Artikel 3, Absatz 4, 2. Unterabsatz der Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 260/68, wie in den Schlussfolgerungen Nr. 222/04 der Verwaltungsleiter vom 7.4.2004 festgelegt, rückwirkend zum 1.8.2021 weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen vorliegen, - die unterbliebenen Zahlungen gemäß der Haushaltsordnung zu verzinsen, und - der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Vorinstanz: | EuG |
Vorinstanz/Datum: | 20.12.2023 |
Vorinstanz/AZ: | Rs T-369/22 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU C/2024/3586 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 05 07 |