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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 2/24 (BFH) |
§§: | AO § 152 Abs. 1, AO § 152 Abs. 2 Nr. 1, AO § 152 Abs. 3 Nr. 1, AO § 109, AO § 149 |
Schlagwörter | Verspätungszuschlag, Abgabefrist, Verlängerung |
Rechtsfrage: | Sind Verspätungszuschläge im Sinne des § 152 AO in den Streitjahren 2018 und 2019 nach § 152 Abs. 1 oder 2 AO festzusetzen? - Ist die Verlängerung der Abgabefristen für den Besteuerungszeitraum 2019 gemäß Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO wie eine behördliche Verlängerung zu behandeln, sodass § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO die Anwendung des § 152 Abs. 2 AO sperrt? (entgegen Schreiben des BMF 15.4.2021, BStBl 2021 I S. 615) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.12.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 88/22 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 02 48 |