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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-758/23 P (EuGH)
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Belgien
Rechtsfrage: Rechtsmittel eines Unternehmens gegen das EuG-Urteil vom 20.9.2023 in den Rechtssachen T-263/16 RENV, T-265/16, T-311/16, T-319/16, T-321/16, T-343/16, T-350/16, T-444/16, T-800/16 und T-832/16: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das angefochtene Urteil aufzuheben; - der Kommission die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelführerin in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache T-832/16 sowie als Streithelferin in den Rechtssachen T-263/16 RENV und C-337/19 P aufzuerlegen, und - den Beschluss 2016/1699 der Kommission oder jedenfalls Art. 2 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären. Hilfsweise beantragen sie, - das angefochtene Urteil aufzuheben, und - die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 20.09.2023
Vorinstanz/AZ: Rs T-263/16 RENV, T-265/16, T-311/16, T-319/16, T-321/16, T-343/16, T-350/16, T-444/16, T-800/16 und T-832/16
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/1536