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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 90/07 (BFH) |
§§: | EStG 1998 § 10 d Abs. 3, EStG § 10 d Abs. 4 Satz 6, EStG § 52 Abs. 25 Satz 5, AO § 169, AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 181 Abs. 5 |
Schlagwörter | Verlustfeststellung, Feststellungsfrist, Beginn, Anwendungsvorschrift |
Rechtsfrage: | Antrag in 2003 auf gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1996 bzw. 31.12.1997 ohne Veranlagung zur Einkommensteuer: Ist für den Beginn der Feststellungsfrist § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO entsprechend anzuwenden; besteht eine Erklärungspflicht? Oder war die Feststellungsfrist bei Antragstellung bereits abgelaufen? Inwiefern ist § 181 Abs. 5 AO bzw. § 10 d Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2007 zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.09.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 3578/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 06 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.07.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 90/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 42 97 |