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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-386/24 (EuGH) |
§§: | AEUV Art. 101, AEUV Art. 102, AEUV Art. 103, AEUV Art. 104, AEUV Art. 105, AEUV Art. 106, RL 2006/123/EG Art. 9, RL 2006/123/EG Art. 14 Nr. 5, RL 2006/123/EG Art. 15 Abs. 2, RL 2008/118/EG |
Schlagwörter | EG, EU, Verbrauchsteuer, Steuerlager, Flüssiggas, Energieerzeugnis |
Rechtsfrage: | A. Steht die richtige Auslegung der Art. 101 bis 106 AEUV sowie des von den Richtlinien 2006/123/EG und 2008/118/EG gebildeten rechtlichen Rahmens einer nationalen Regelung wie jener in Art. 23 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 16.10.1995 mit späteren Änderungen und Ergänzungen entgegen, die vorsieht: "Der Betrieb im Steuerlagerverfahren kann für gewerbliche Flüssiggaslager mit einer Kapazität von mindestens 400 m3 und für gewerbliche Lager für sonstige Energieerzeugnisse mit einer Kapazität von mindestens 10 000 m3 zugelassen werden, wenn ein tatsächlicher Betriebs- und Versorgungsbedarf der Anlage besteht"? - B. Steht die richtige Auslegung der Art. 101 bis 106 AEUV sowie des von den Richtlinien 2006/123/EG und 2008/118/EG gebildeten rechtlichen Rahmens einer nationalen Regelung wie jener in Art. 23 Abs. 4 Buchst. a und b des Decreto legislativo Nr. 504 vom 16.10.1995 mit späteren Änderungen und Ergänzungen entgegen, die vorsieht, dass der Betrieb im Steuerlagerverfahren für gewerbliche Flüssiggaslager mit einer Kapazität von weniger als 400 m3 und für gewerbliche Lager für sonstige Energieerzeugnisse mit einer Kapazität von weniger als 10 000 m3 insbesondere zugelassen werden kann, wenn neben den Voraussetzungen nach Abs. 3 mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - "1. Das Lager erbringt Warenlieferungen unter Befreiung von oder Ermäßigung der Verbrauchsteuer oder Beförderungen von Energieerzeugnissen im Verfahren der Steueraussetzung in Länder innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union, die insgesamt mindestens 30 % der Gesamtförderung innerhalb eines Zweijahreszeitraums ausmachen; - 2. es handelt sich um ein Nebenlager eines in unmittelbarer Nähe gelegenen Steuerlagers, das demselben Konzern angehört, oder sein Betrieb steht, im Fall eines anderen Eigentümers, dauerhaft im Dienste des vorgenannten Hauptlagers". - C. Steht die richtige Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit den Art. 101 bis 106 AEUV und dem von den Richtlinien 2006/123/EG und 2008/118/EG und insbesondere von Art. 9, Art. 14 Nr. 5 und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG gebildeten rechtlichen Rahmen Regulierungsmaßnahmen (Rundschreiben, Verordnungen u.a.) der nationalen Behörde entgegen, die der Klärung und Ergänzung der vorgenannten Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 4 Buchst. a und b des Decreto legislativo Nr. 504 vom 26.10.1995 mit späteren Änderungen und Ergänzungen dienen? |
Vorinstanz: | Consiglio di Stato (Italien) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU C/2024/5212 |