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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-588/23 (EuGH)
§§: AEUV Art. 108, AEUV Art. 263, AEUV Art. 288, VO (EU) 2015/1589 Art. 16, VO (EU) 2015/1589 Art. 31, Grundrechtecharta Art. 41, Grundrechtecharta Art. 47
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Italien, Rückforderung, Vollstreckung
Rechtsfrage: 1. Stehen die Art. 108 und 288 AEUV sowie die Art. 16 und 31 der Verordnung (EU) 2015/1589 einer nationalen Regelung wie Art. 48 des Gesetzes Nr. 234 vom 24.12.2012 entgegen, die es der nationalen Behörde erlaubt, in der Phase der Durchsetzung der Rückforderung den Kreis der zur Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen verpflichteten Personen anhand einer Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Unternehmen zu erweitern, ohne diese Befugnis auszuschließen, wenn die Kommission die unmittelbaren Adressaten bereits ermittelt hat, und damit die Zuständigkeit der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausschließt? - 2. Stehen die Art. 263 und 288 AEUV, die Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Art. 16 und 31 der Verordnung (EU) 2015/1589 einer nationalen Regelung wie Art. 48 des Gesetzes Nr. 234 vom 24.12.2012 über staatliche Beihilfen entgegen, soweit sie - indem sie vorsieht, dass der Staat bei der Vollstreckung eines Rückforderungsbeschlusses erforderlichenfalls die zur Rückzahlung verpflichteten Personen bestimmt - die Vollstreckung des Beschlusses auch gegenüber einer anderen Person als den Adressaten des Beschlusses ermöglicht, die mit Autonomie ausgestattet ist, sich nicht am Verfahren vor der Kommission beteiligt hat, der nicht die Garantien eines kontradiktorischen Verfahrens eingeräumt wurden und die folglich nicht befugt ist, diesen Beschluss vor dem Gericht der Europäischen Union anzufechten?
Vorinstanz: Tribunale Amministrativo Regionale della Campania (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2023/1293