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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-782/23 (EuGH) |
§§: | ZK Art. 70 Abs. 1, ZK Art. 74, ZK Art. 173 Abs. 3 |
Schlagwörter | EG, EU, Zoll, Zollwert, Zollanmeldung |
Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass Abs. 1 dieser Bestimmung in einem Fall wie dem vorliegenden keine Anwendung findet, wenn im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung und aufgrund des Verkaufs, der unmittelbar vor der Überführung der Waren in das Zollgebiet erfolgte, nur der vorläufig zu zahlende Preis bekannt ist, der nachträglich (d.h. nach Abgabe der Anmeldung und Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr) aufgrund außerhalb des Einflussbereichs der Geschäftsparteien liegender Umstände, die im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt waren, nach oben oder nach unten angepasst wird? - 2. Ist Art. 173 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dahin auszulegen, dass der Anmelder nicht verpflichtet ist, bei den Zollbehörden eine Änderung des angemeldeten Zollwerts zu beantragen, der nach Art. 74 der Verordnung bestimmt wurde, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden der für die Waren tatsächlich zu zahlende Preis im Sinne von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung, der im Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte, nach Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr bekannt wird? |
Vorinstanz: | Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU C/2024/1546 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 15.05.2025 |
Erledigungs-Az: | Rs C-782/23 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 08 34 |