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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 28/23 (BFH)
§§: AO § 152 Abs. 7, AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 152 Abs. 2 Nr. 1, AO § 152 Abs. 4, AO § 152 Abs. 3 Nr. 2, AO § 152 Abs. 3 Nr. 3
Schlagwörter Verspätungszuschlag, Einheitliche und gesonderte Feststellung, Ermessen, Ungleichbehandlung
Rechtsfrage: Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach den Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie: 1. Sind die Aussagen des BMF-Schreibens vom 15.4.2021 (BStBl 2021 I S. 615) dahingehend zu interpretieren, dass die gebundene Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2019 nicht zur Anwendung kommt und die Festsetzung des Verspätungszuschlags gemäß § 152 Abs. 1 AO im Ermessen der Finanzbehörden steht? - 2. Liegt bei der Bemessung des Verspätungszuschlags für Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen auf ein Kalenderjahr bezogenen Steuererklärungen darin, dass die Rückausnahmen des § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO bei Feststellungserklärungen nicht zur Anwendung kommen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 24.08.2023
Vorinstanz/AZ: 12 K 1698/22 AO
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 19 75