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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-238/02 (EuGH) |
§§: | ZK Art. 4 Nr. 19, ZK Art. 40, ZK Art. 202 Abs. 3 |
Schlagwörter | Tabaksteuer, vorschriftswidriges Verbringen, Zigaretten, Gestellungspflicht, EG, Zoll |
Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 4 Nr. 19 ZK dahin auszulegen, dass in der Mitteilung an die Zollbehörden darüber, dass sich die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware an dem bestimmten Ort befindet, auf versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren ausdrücklich hinzuweisen ist? - 2. Für den Fall, dass die unter Nr. 1 gestellte Frage bejaht wird: Ist Art. 40 ZK dahin auszulegen, dass diese Mitteilung auch der Fahrer oder der gleichberechtigte Beifahrer eines Lastzuges zu machen hat, der von den in dem Lastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder wusste noch hätte wissen müssen? - 3. Für den Fall, dass die unter Nr. 2 gestellte Frage bejaht wird: Spielt es für die Frage, wer Abgabenschuldner nach Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK geworden ist, eine Rolle, wer die (unvollständige) Mitteilung tatsächlich abgegeben hat? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 07.05.2002 |
Vorinstanz/AZ: | VII R 39/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 10 34 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 04.03.2004 |
Erledigungs-Az: | Rs C-238/02 und C-246/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 17 37 |