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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 17/22 (BFH)
§§: VersStG § 3 Abs. 1, VersStG § 4 Nr. 1, VersStG § 2 Abs. 2, VersStG § 7 Abs. 9, VersStG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Versicherungsteuer, Mitversicherung, stille Mitversicherung, Rückversicherung, Nettoprämie
Rechtsfrage: Versicherungsteuerliche Behandlung einer stillen Mitversicherung - Methode der Berechnung nachzuerhebender Versicherungsteuer: 1. Handelt es sich bei einer verdeckten Mitversicherung versicherungsteuerlich (jedenfalls) in Bezug auf die mitversichernden Versicherungsunternehmen um eine Rückversicherung oder ist - unter den versicherungsteuerlichen Aspekten einer vollständigen Parallele zur Sachbehandlung der offenen Mitversicherung - ein Erstversicherungsverhältnis anzunehmen? - 2. Setzt eine Steuerbefreiung für die Rückversicherung gem. § 4 Nr. 1 VersStG voraus, dass eine steuerbare Erstversicherung zugrunde liegt? - 3. Ist bei der Berechnung der nachzuerhebenden Steuer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 VersStG aus den festgestellten Entgeltzahlungen die Versicherungsteuer mit 19/119 zumindest dann herauszurechnen, wenn die Vertragsparteien irrtümlich davon ausgegangen sind, dass die Zahlung einer Versicherungsprämie nicht der Versicherungsteuer unterliege und dieser Irrtum erst im Rahmen einer Außenprüfung ausgeräumt wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 16.02.2022
Vorinstanz/AZ: 2 K 588/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 19 23