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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 17/22 (BFH) |
§§: | EStG § 32 d Abs. 1, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 20 Abs. 6, EStG § 20 Abs. 4, HGB § 255 Abs. 1, AO § 42 |
Schlagwörter | Anleihe, Anschaffungskosten, Veräußerung, Aufteilung, Abgeltungsteuer, Gestaltungsmissbrauch |
Rechtsfrage: | Einkommensteuerrechtliche Beurteilung des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen mit anschließender Veräußerung der Zinsscheine an eine Bank und der Anleihemäntel an eine vom Veräußerer beherrschte Kapitalgesellschaft unter Geltung der Abgeltungsteuer vor Einfügung von § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG: - Sind die Anschaffungskosten der Anleihe auf Anleihemantel und Zinsscheine aufzuteilen? - Liegt unter der Prämisse, dass eine Aufteilung unterbleibt, ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, hier in Gestalt der missbräuchlichen Ausnutzung einer Missbrauchsvermeidungsvorschrift vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 04.05.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2907/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 01 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.06.2023 |
Erledigungs-Az: | VIII R 17/22 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 15 30 |