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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 11/22 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 3 Satz 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, EStG § 17 Abs. 4, InsO § 213
Schlagwörter Beteiligung, Einnahmeüberschussrechnung, Zeitpunkt, Verlust, Teilwert, Wahlrecht, Insolvenz
Rechtsfrage: Steht dem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ebenso wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG im Rahmen der Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, hinsichtlich des Zeitpunkts der Geltendmachung des Verlusts einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG und der darin enthaltenen Regelungslücke hinsichtlich eines entschädigungslosen Verlusts einer Beteiligung wie vorliegend ein Wahlrecht zur Geltendmachung des Verlusts zu? Können die für den Erwerb einer Beteiligung aufgewandten Mittel in den Fällen, in denen über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist, in Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bereits vor Beendigung des Insolvenzverfahrens endgültig verloren im Sinne der BFH-Urteile vom 23.11.1978 IV R 146/75 sowie vom 5.11.2015 III R 12/13 sein? Sind die Rechtsgrundsätze zur Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG insoweit entsprechend anwendbar und führt der Antrag nach § 213 InsO zu einer anderen Beurteilung? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 16.03.2021
Vorinstanz/AZ: 13 K 1070/17 E
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.01.2024
Erledigungs-Az: X R 11/22
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 13 68