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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-72/21 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 4418 20, KN Pos. 4411, KN Pos. 4412
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zolltarif, Tarifierung, Einreihung, Türrahmen, Türverkleidungen, Türschwellen, Türblätter
Rechtsfrage: 1. Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27.9.2011 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Unterposition 4418 20 der Kombinierten Nomenklatur Türrahmen, Türverkleidungen und -schwellen als einzelne Waren umfassen kann? - 2. Kann die Unterposition 4418 20 der Kombinierten Nomenklatur nach Vorschrift 2 a Satz 1 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I Teil I Titel I Buchst. A der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27.9.2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif auch unfertige Türrahmen, Türverkleidungen, Türblätter und -schwellen umfassen, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen und fertigen Türrahmen, Türverkleidungen und -schwellen haben? - 3. Sind die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Holzplatten und -leisten, die ein Profil und eine dekorative Oberflächenbearbeitung aufweisen, durch die ihre voraussichtliche Verwendung bei der Herstellung von Türen, Türrahmen, Türverkleidungen und -schwellen objektiv belegt wird, die aber vor der Montage der Tür zur Anpassung ihrer Länge zugeschnitten werden müssen und bei denen Vorrichtungen für die Aufhängung angebracht oder gegebenenfalls Aussparungen für die Scharniere und Aussparungen für die Schlösser vorgenommen werden müssen, in die Unterposition 4418 20 oder anhand der Merkmale der einzelnen Platten oder Leisten in die Positionen 4411 und 4412 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen?
Vorinstanz: Augstâkâ tiesa (Senâts) (Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 138 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.04.2022
Erledigungs-Az: Rs C-72/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 07 41