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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-55/21 (EuGH)
§§: RL 2008/118/EG Art. 11, RL 2011/64/EU Art. 17 Abs. 1 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Erstattung, Verbrauchsteuer, Tabakwaren
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 11 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.6.2011 dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, Regelungen zur Erstattung der Verbrauchsteuer einschließlich auf Tabakwaren zu erlassen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und unter Zollaufsicht vernichtet wurden? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird, können sich die betroffenen Personen auf die unmittelbare Wirkung der Vorschriften der Richtlinien und die Grundsätze des Unionsrechts berufen, wenn ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung zum Erlass solcher Regelungen nicht nachgekommen ist? - 3. Falls die ersten beiden Fragen bejaht werden, berechtigt die unmittelbare Wirkung der genannten Vorschriften unter Zugrundelegung des im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalts zu einer Erstattung der entrichteten Verbrauchsteuer nur auf der Grundlage des Antrags und ohne weitere Formvorschriften?
Vorinstanz: Varhoven administrativen sad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 128 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.06.2022
Erledigungs-Az: Rs C-55/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 09 53