Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-674/20 (EuGH)
§§: RL 2000/31/EG Art. 1 Abs. 5 Buchst. a, RL 2000/31/EG Art. 15 Abs. 2, RL 2006/123/EG Art. 1, RL 2006/123/EG Art. 2, RL 2006/123/EG Art. 3, AEUV Art. 56
Schlagwörter EG, EU, Regionalsteuer, Vermietung, kurzfristige Beherbergungsleistungen, Einkünfte, Binnenmarkt, Anbieter, touristische Beherbergung, Auskunft, Vermittlung, elektronischer Geschäftsverkehr, Dienstleistung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 1 Abs. 5 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die die Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen, verpflichtet, auf schriftliches Verlangen der Steuerverwaltung und unter Androhung einer administrativen Geldbuße "die Daten des Betreibers und die Namen und Adressen der Einrichtungen für touristische Beherbergung sowie die Zahl der Übernachtungen und der betriebenen Beherbergungseinheiten im abgelaufenen Jahr" mit dem Ziel zu übermitteln, die Steuerpflichtigen einer Regionalsteuer auf die Einrichtungen für touristische Beherbergung und ihre steuerpflichtigen Einkünfte zu ermitteln, unter den "Bereich der Besteuerung" fällt und folglich als vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen anzusehen ist? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Sind die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf eine nationale Rechtsvorschrift wie die in der ersten Vorabentscheidungsfrage beschriebene Anwendung findet? Ist gegebenenfalls Art. 56 AEUV so auszulegen, dass er auf eine solche Rechtsvorschrift Anwendung findet? - 3. Ist Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen, dass er auf eine nationale Rechtsvorschrift wie die in der ersten Vorabentscheidungsfrage beschriebene Anwendung findet und eine solche Rechtsvorschrift gestattet?
Vorinstanz: Cour constitutionnelle (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 128 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.04.2022
Erledigungs-Az: Rs C-674/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 09 55