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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 17/19 (BFH)
§§: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa, EStG § 1 Abs. 4, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7, DBA-Italien Art. 19 Abs. 4, OECD-MA Art. 19, SGB VI § 125, SGB VI § 168, SGB VI § 153 Abs. 2, EG Art. 43, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Besteuerungsrecht, Rente, Italien, Doppelbesteuerung, EG, EU, Verfassung
Rechtsfrage: Besteuerungsrecht für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung - Ausweitung des Kassenstaatsprinzips auf Sozialversicherungsrenten in Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien nur bei wirtschaftlicher Belastung der öffentlichen Kasse mit der Zahlung: 1. Steht das Besteuerungsrecht für eine an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gezahlte Rente aus der Deutschen Rentenversicherung Italien zu, wenn die Rente nicht für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst gezahlt wird? - 2. Verdeutlicht der präpositionelle Terminus "von" in Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989, dass die betreffenden Leistungen wirtschaftlich von dem jeweiligen Zahlenden herrühren müssen? - 3. Ist die für die Ausdehnung des sog. Kassenstaatsprinzips durch Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 geltende Voraussetzung, dass der Zahlungsempfänger Staatsangehöriger des Kassenstaates und nicht zugleich Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates ist, verfassungsgemäß und europarechtskonform? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 22.01.2019
Vorinstanz/AZ: 1 K 293/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 07 47
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.08.2022
Erledigungs-Az: I R 17/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 04 10