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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 7/25 (BFH)
§§: BewG § 179 Satz 1, BGB § 556 d Abs. 1, BewG § 179 Satz 2, BewG § 184 Abs. 2, BewG § 198 Abs. 1, BewG § 198 Abs. 2, BewG § 265 Abs. 12, BewG § 9 Abs. 2, BGB § 556 e, BGB § 556 g Abs. 1, BGB § 558 Abs. 2, BGB § 558 d Abs. 3
Schlagwörter Bedarfsbewertung, Bodenrichtwert, Gemeiner Wert, Gutachten
Rechtsfrage: 1. Ist bei der typisierten Bewertung bei der Bestimmung des Bodenrichtwerts die tatsächliche Bebauung oder die laut Bebauungsplan maximal zulässige Bebauung zugrunde zu legen? - 2. Kann im Rahmen des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG auch nach Inkrafttreten des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes für Bewertungsstichtage bis 22.7.2021 nur mit Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts geführt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 18.12.2024
Vorinstanz/AZ: 16 K 17071/23
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 25 06 08