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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 39/21 (BFH) |
§§: | GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e |
Schlagwörter | Gewerbesteuer, Miete, Anlagevermögen, Hinzurechnung |
Rechtsfrage: | Stellen die angemieteten Standplätze für mobile Verkaufsstände zur Erbringung von gastronomischen Leistungen fiktives Anlagevermögen im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dar? Sind diese Standgebühren für kurzfristige Anmietungen im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages hinzuzurechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.11.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 854/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 07 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.10.2023 |
Erledigungs-Az: | III R 39/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 18 90 |