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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-415/20 (EuGH)
§§: AO § 236, MOG § 14, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 49 EGV 800/1999, VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 51
Schlagwörter EG, EU, Zinsen, Erstattung, Sanktion, Ausfuhrerstattungen
Rechtsfrage: 1. Besteht die unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zuzüglich Zinsen zu erstatten, auch in Fällen, in denen der Grund für die Erstattung nicht ein vom EuGH festgestellter Verstoß der Rechtsgrundlage gegen das Unionsrecht, sondern eine vom Gerichtshof getroffene Auslegung einer (Unter-)Position der Kombinierten Nomenklatur ist? - 2. Sind die Grundsätze des vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch auf die Zahlung von Ausfuhrerstattungen, die die mitgliedstaatliche Behörde unter Verstoß gegen das Unionsrecht verweigert hat, übertragbar?
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 20.08.2020
Vorinstanz/AZ: 4 K 56/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 13 97
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.04.2022
Erledigungs-Az: Rs C-415/20, C-419/20 und C-427/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 07 37