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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 17/24 (BFH) | 
| §§: | AO § 171 Abs. 5 Satz 7, AO § 171 Abs. 7, AO § 169 Abs. 2 Satz 2 | 
| Schlagwörter | Ablaufhemmung, Festsetzungsfrist, Steuerhinterziehung, Gesamtrechtsnachfolge | 
| Rechtsfrage: | Kommt eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO auch zur Anwendung, wenn steuerliche Ermittlungshandlungen der Behörden des Zollfahndungsdienstes oder der Steuerfahndung im Sinne dieser Vorschrift erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist, aber noch innerhalb der nach § 171 Abs. 7 AO gehemmten Festsetzungsfrist erfolgen (hier: im Fall einer Steuerhinterziehung mit Gesamtrechtsnachfolge)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 24.05.2024 | 
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 2297/20 E | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 11 81 | 
