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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 14/22 (BFH) |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3 a, AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Nachzahlung, Unkenntnis, Pflichtveranlagung, Festsetzungsverjährung, Eheleute, Steuerklasse, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Steuerhinterziehung |
Rechtsfrage: | Wechsel von der Antragsveranlagung der Vorjahre hin zur Pflichtveranlagung in den nachfolgenden Jahren nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 a EStG. Die Steuerpflichtigen geben anders als in den Vorjahren hierzu keine Steuererklärungen ab. Erst nach Ablauf der Anlaufhemmung von 3 Jahren und der sich anschließenden regulären Festsetzungsfrist von 4 Jahren (somit insgesamt 7 Jahre) wird das Finanzamt aufgrund einer vom Rechenzentrum zur Verfügung gestellten eDaten-Prüfliste in dieser Sache tätig. - Ist ein In-Unkenntnis-lassen i.S. des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde aufgrund elektronisch übermittelter Daten über die tatsächlichen Umstände Kenntnis hatte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 24.06.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 135/19 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 14 06 |