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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-785/23 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 132, RL 97/67/EG Art. 12
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Universalpostdienst, Dienstleistung, öffentliche Posteinrichtung, Steuerbefreiung, Lizenz, Bulgarien
Rechtsfrage: 1. Sind Leistungen, die der Lizenznehmer für die Erbringung des Universalpostdienstes im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien aufgrund von Individualverträgen mit Nutzern von Postdiensten erbringt, als Dienstleistungen anzusehen, die im Sinne des Art. 132 des Titels IX Kapitel 2 der Richtlinie 2006/112/ÅG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL 2006/112/EG) von einer "öffentlichen Posteinrichtung" erbracht werden und "dem Gemeinwohl dienen", wenn diese Individualverträge vorsehen, dass die Leistung eine bzw. alle der nachstehenden Bedingungen erfüllen muss, nämlich: Abholung der Sendungen außerhalb der Zugangspunkte (die Abholung und Zustellung erfolgen an der Anschrift des Auftraggebers); die Abholung und Zustellung erfolgen zu einer mit den Auftraggebern vorab vereinbarten Zeit; die Häufigkeit der Abholung und Zustellung geht über die in den gesetzlich festgelegten Normen für die Qualität des Universalpostdienstes und die Effizienz der Dienste geregelte Häufigkeit hinaus, wobei auch zusätzliche Abholungen auf Verlangen des Auftraggebers über die ausdrücklich im Vertrag vereinbarte Häufigkeit hinaus außerhalb der Öffnungszeiten der Postfilialen vorgesehen sind; Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem von der KRS (Komisia za regulirane na saobshteniata, Regulierungskommission für Kommunikation, die nationale Regulierungsbehörde, die die Preise für den Universalpostdienst in Bulgarien genehmigt) genehmigten oder mit höheren Rabatten als den von der KRS genehmigten? - 2. Folgt aus Art. 12 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (RL 97/67/EG), dass die von einer Person, die Lizenznehmer des Universalpostdienstes ist, erbrachten Leistungen nicht die Eigenschaft eines Universalpostdienstes im Sinne der Richtlinie aufweisen, wenn sie entsprechend einem Individualvertrag zu einem niedrigeren Preis als dem für die entsprechende Art des Universalpostdienstes genehmigten erbracht werden und nicht nachgewiesen wurde, dass der so vereinbarte Preis die Kosten der Erbringung deckt? - 3. Wird der in Art. 12 vierter Gedankenstrich der RL 97/67/ÅG verankerte Grundsatz der Transparenz und Nichtdiskriminierung verletzt, wenn eine Person, die Lizenznehmer für die Erbringung des Universalpostdienstes ist, Individualverträge zur Erbringung des Universalpostdienstes schließt, in denen sie andere, im Vergleich zu den veröffentlichten und allgemein zugänglichen Bedingungen günstigere Bedingungen für die Leistungserbringung vorsieht? - 4. Wenn diese Frage bejaht wird, stellt dies einen Grund dar, die Umsätze nicht als steuerbefreit im Sinne von Art. 132 der RL 2006/112/EG zu behandeln?
Vorinstanz: Varhoven administrativen sad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/1842
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.06.2025
Erledigungs-Az: Rs C-785/23