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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-558/22 (EuGH)
§§: AEUV Art. 18, AEUV Art. 28, AEUV Art. 30, AEUV Art. 34, AEUV Art. 107, AEUV Art. 108, RL 2009/28/EG
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Strom, Binnenmarkt, Einfuhrzoll
Rechtsfrage: 1. Stehen - Art. 18 AEUV, soweit danach im Anwendungsbereich der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist, - die Art. 28 und 30 AEUV, soweit danach die Abschaffung von Einfuhrzöllen und Maßnahmen gleicher Wirkung vorgesehen ist, - Art. 110 AEUV, soweit danach höhere Einfuhrabgaben, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben, verboten sind, - Art. 34 AEUV, soweit danach der Erlass von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen verboten ist, - die Art. 107 und 108 AEUV, soweit es danach untersagt ist, eine der Kommission nicht mitgeteilte und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfemaßnahme durchzuführen, - die Richtlinie 2009/28/EG, soweit danach der innergemeinschaftliche Handel mit grünem Strom auch dadurch gefördert werden soll, dass der Ausbau der Produktionskapazitäten der einzelnen Mitgliedstaaten gefördert wird, einem nationalen Gesetz wie dem oben beschriebenen entgegen, das den Importeuren von grünem Strom eine finanzielle Belastung auferlegt, die für die inländischen Produzenten desselben Erzeugnisses nicht gibt?
Vorinstanz: Consiglio di Stato (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 441 S. 9