
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 11/19 (BFH) |
§§: | EnergieStG § 60 Abs. 1, BGB § 449, BGB § 985 |
Schlagwörter | Energiesteuer, Steuerentlastung, Zahlungsunfähigkeit, Eigentumsvorbehalt, Herausgabeanspruch |
Rechtsfrage: | Rückerstattung von Energiesteuer für im Rahmen eines Tankkartenvertrags gelieferten Treibstoff wegen Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers: Muss ein Mineralölhändler zum Nachweis, dass die Durchsetzung des vereinbarten Eigentumsvorbehalts tatsächlich aussichtslos ist, dokumentieren, welche Fahrzeuge zuletzt mit den Tankkarten betankt wurden, wo sich diese Fahrzeuge befinden und wieviel Kraftstoff schätzungsweise noch vorhanden ist? - Ist die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts rechtlich unmöglich, weil dieser nicht die Kaufpreisforderung des Mineralölhändlers sichere, sondern nur dessen Rechte bei Auflösung des schuldrechtlichen Vertrags, welche Voraussetzung für das Herausverlangen der Vorbehaltsware nach § 985 BGB sei? - Verlangt der Grundsatz der Separation, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 EnergieStG für jede einzelne Lieferung (Betankung) zu prüfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 12.11.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 371/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 08 56 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.12.2020 |
Erledigungs-Az: | VII R 11/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 07 72 |