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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 21/22 (BFH) |
§§: | EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Verein |
Rechtsfrage: | Abziehbarkeit von Beiträgen an einen Solidarverein als Sonderausgaben: Sind Beiträge an eine nicht der Versicherungsaufsicht unterliegende Solidargemeinschaft als Vorsorgeaufwendungen anzuerkennen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 09.02.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 820/19 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 04 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.08.2023 |
Erledigungs-Az: | X R 21/22 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 20 77 |