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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 20/22 (BFH) |
§§: | EStG § 10 b Abs. 1, EStG § 10 b Abs. 4 |
Schlagwörter | Spende, Mitwirkungspflicht, Haftung, Nachweis, Beitreibung |
Rechtsfrage: | 1. Ist die Regelung des § 10 b Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG, wonach der Abzug von Spenden an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger voraussetzt, dass der Ansässigkeitsstaat kumulativ Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet, mit Unionsrecht vereinbar? - 2. Falls die Frage (1) zu bejahen ist: Ist die Regelung des § 10 b Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG unionskonform dahingehend auszulegen, dass ein Spendenabzug trotz fehlender Unterstützung bei der Beitreibung dann zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sämtliche Nachweise erbringt, die die deutschen Finanzbehörden in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Spendenabzug und die tatsächliche zweckentsprechende Verwendung der Spende zu prüfen, so dass die Entstehung eines Haftungsfalls i.S.d. § 10 b Abs. 4 EStG und damit einhergehend die Notwendigkeit einer Beitreibungshilfe des Drittstaats ausgeschlossen erscheint? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 31.03.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1766/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 21 07 |