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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 28/22 (BFH) |
§§: | AO § 146 Abs. 1, AO § 162, GewStG § 7 Satz 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Gewerbebetrieb, Pauschbetrag, Unentgeltliche Wertabgabe, Richtsatzsammlung |
Rechtsfrage: | Dürfen zusätzlich zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben für Nahrungsmittel und Getränke, welche in den für die Streitjahre jeweils gültigen amtlichen Richtsatzsammlungen für Sachentnahmen bzw. unentgeltliche Wertabgaben betreffend den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) vorgesehen sind, weitere Hinzuschätzungen für Entnahmen von Nicht-Lebensmitteln, sog. "Non-Food-Artikel", vorgenommen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 29.04.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1297/20 G, U, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 12 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.09.2024 |
Erledigungs-Az: | III R 28/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 18 31 |