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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 15/23 (BFH)
§§: UStG § 15 Abs. 4, UStG § 24 Abs. 1 Satz 3, UStG § 24 Abs. 1 Satz 4
Schlagwörter Vorsteueraufteilung, Putenmast, Initiative Tierwohl, Durchschnittsbesteuerung, Wirtschaftliche Zurechnung
Rechtsfrage: Zum Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Leistungen im Zusammenhang mit einer Putenmast: Steht einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der anteiligen Vorsteuern zu, die für die Produktion von landwirtschaftlichen Tieren anfallen, wenn diese zum einen unmittelbar dazu bestimmt sind, im Rahmen des § 24 UStG veräußert zu werden, und es zum anderen dem Steuerpflichtigen ermöglichen, die der Regelbesteuerung unterliegenden Zahlungen der Initiative Tierwohl (ITW) zu erhalten und mangels einer eindeutigen und direkten Zuordnung aufgrund einer vorliegenden Wechselwirkung der Produktionsfaktoren und der Kriterien der ITW mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen in Verbindung stehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 22.05.2023
Vorinstanz/AZ: 9 K 54/21