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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 22/23 (BFH) |
§§: | KStG § 36 Abs. 4, KStG § 37, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Verwendbares Eigenkapital, Umgliederung, Halbeinkünfteverfahren, Anrechnungsverfahren, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | 1. Sind die Umgliederungsvorschriften zum Übergang vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren verfassungsgemäß? - 2. Ist § 36 Abs. 4 KStG in § 34 Abs. 13 f KStG i.d.F. des JStG 2010 verfassungskonform auszulegen, um bei Anwendung der gesetzlichen Neuregelung einen - verfassungswidrigen - umgliederungsbedingten Verlust an Körperschaftsteuerminderungspotential zu vermeiden? - 3. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 11.11.2015 I R 7/15 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvR 1424/15 und 2 BvL 29/14 ausgesetzt. - 4. Nach den Beschlüssen des BVerfG vom 24.11.2022 2 BvR 1424/15 und vom 6.12.2022 2 BvL 29/14 wird der Rechtsstreit unter dem neuen Az. I R 22/23 (I R 7/15) fortgeführt. - 5. Das Verfahren I R 22/23 wurde durch Beschluss vom 17.5.2023 bis zur Wirksamkeit der vom BVerfG geforderten rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung von § 36 Abs. 4 KStG i.d.F. von § 34 Abs. 13 f KStG i.d.F. des JStG 2010 sowie § 36 Abs. 4 KStG i.d.F. von § 34 Abs. 11 KStG i.d.F. des Gesetzes vom 25.7.2014 - längstens bis zum 31.12.2023 - ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 03.12.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 2004/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 06 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.05.2023 |
Erledigungs-Az: | I R 22/23 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 7/15 - Verfahren erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 17.5.2023) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |