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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 25/23 (BFH)
§§: UmwStG § 22 Abs. 2, UmwStG 1995 § 21 Abs. 1, UmwStG 1995 § 25, UmwStG 1995 § 20 Abs. 2 Satz 1, UmwStG § 20 Abs. 2, EStG § 52 Abs. 4 b, EStG § 3 Nr. 40, EStG § 3 Nr. 40 Satz 3, EStG § 3 Nr. 40 Satz 4
Schlagwörter Einbringungsgeborene Anteile, Einbringungsgewinn, Sperrfrist, Teileinkünfteverfahren
Rechtsfrage: Ist für einen im Jahr 2011 anzusetzenden Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG in der bis zum 12.12.2006 geltenden Fassung anwendbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 12.04.2023
Vorinstanz/AZ: 13 K 1566/20 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 09 77
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an X. Senat - neues Aktenzeichen: X R 29/23