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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 11/23 (BFH) |
§§: | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11, UStG § 12 Abs. 1 |
Schlagwörter | Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Parkplatz, Nebenleistung |
Rechtsfrage: | Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Frühstücksleistungen und Parkplatzgestellung bei einer Hotelübernachtung: Handelt es sich bei Frühstücksleistungen um unselbständige Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, oder fallen diese Leistungen unter das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG und sind mit dem Regelsteuersatz zu besteuern? Dient die Einräumung von Parkmöglichkeiten der Vermietung, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Übernachtung und der Parkplatzgestellung besteht und diese dem ermäßigten Steuersatz unterliegt? Das Verfahren ruhte gemäß Beschluss vom 22.3.2022 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-516/21. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.09.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 352/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 20 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.01.2024 |
Erledigungs-Az: | XI R 11/23 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: XI R 34/20 - Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 10.1.2024) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. - Aktenzeichen beim EuGH: Rs C-409/24 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 09 48 |