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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 5/24 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 1 Satz 3, EStG § 4 Abs. 1 Satz 4, EStG § 52 Abs. 8 b |
Schlagwörter | Entnahme, Stille Reserven, Betriebsstätte, Rückwirkungsverbot, Verfassungswidrigkeit |
Rechtsfrage: | 1. Ermöglichen die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des SEStEG und des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 die Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist (hier: Überführung von Rechten in eine ausländische Betriebsstätte), und ist die rückwirkende Anwendung auf Vorgänge vor dem 1.1.2006 (§ 52 Abs. 8 b Sätze 2 und 3 EStG i.d.F. des JStG 2010) verfassungsgemäß? - 2. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des BVerfG über das Normenkontrollersuchen des I. Senats vom 10.4.2013 I R 80/12 (Az. des BVerfG: 2 BvL 8/13) ausgesetzt. - 3. Nach dem BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 2 BvL 8/13 wird das Verfahren unter dem neuen Az. I R 5/24 (I R 99/15) fortgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 19.11.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 3664/11 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 03 52 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 99/15 |